Was ist für mich als Lehrbetrieb wichtig?

Wie sieht die Arbeitszeit der Lehrlinge aus?

Für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG). Es dürfen auch Überstunden geleistet werden. Als Berechnungsbasis für Überstunden ist der niedrigste im Betrieb ausbezahlte Facharbeiterlohn heranzuziehen.

Für Lehrlinge unter 18 gelten nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) folgende Arbeitszeitbestimmungen:

  • Tägliche Arbeitszeit: acht Stunden
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
  • Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr: Nachtarbeitsverbot (Ausnahmen: Gastgewerbe und Bäcker)
  • Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (Ausnahme: Gastgewerbe)
  • Die Zeit des Berufsschulbesuches ist auf die wöchentliche betriebliche Arbeitszeit anzurechnen.
  • Überstunden sind generell nicht erlaubt. Für Lehrlinge über 16 Jahren sind Überstunden in Ausnahmefällen gestattet (zB abschließende Bedienung von Kunden und damit zusammenhängende Aufräumungsarbeiten).

Kann ich den Lehrvertrag vorzeitig auflösen?

Eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist jederzeit möglich. Liegen triftige Gründe vor (zB wenn der Lehrling seine vertraglichen Pflichten verletzt oder vernachlässigt, unentschuldigt von der Berufsschule fernbleibt etc.), können Sie Ihrerseits auch nach der Probezeit das Lehrverhältnis auflösen. Die Gründe sind im Berufsausbildungsgesetz genau aufgelistet sind.

Tipp : Notieren Sie die Pflichtverletzungen Ihres Lehrlings. Je mehr Sie schriftlich belegen können, desto leichter ist die Auflösung des Lehrvertrages.

Muss ich den Lehrling bezahlen?

Als Lehrberechtigter müssen Sie Ihrem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung bezahlen, die Höhe ist im Kollektivvertrag festgelegt. Die Lehrlingsentschädigung steigt in jedem Lehrjahr an und beträgt im letzten Lehrjahr durchschnittlich etwa 80 % des entsprechenden Fachkräftegehalts.